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4. Die Maklerprovision ist entstanden und fällig, sobald
der Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Die Provisionspflicht besteht auch bei
nachgewiesenen Zwangsversteigerungsobjekten. Der Provisions-anspruch entsteht auch dann, wenn
der Kunde den enthaltenen Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den Vertrag
abschließt. Der Provisionsanspruch entfällt nicht, wenn der abgeschlossene Vertrag durch
Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes,
eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes oder aus sonstigem Grund gegenstandslos wird oder nicht
erfüllt wird. Die Maklerprovision entfällt ferner nicht, wenn anstelle des angebotenen
Geschäftes ein ähnliches Geschäft zustande kommt, das dem wirtschaftlichen Erfolg des
ursprünglichen Geschäftes entspricht.
 Der Anspruch auf Maklerprovision steht der Firma Barbara Henkys Immobilien auch dann
zu, wenn diese Vermieterin des Objektes war oder Verwalterin des vermittelten oder
nachgewiesenen Objektes war oder ist, es sei denn, die Veräußerung bedarf gemäß § 12 WEG der
Zustimmung der Firma Barbara Henkys Immobilien als Verwalterin. Ferner ist für die
Maklerprovision unerheblich, ob ein Objekt vermittelt oder nachgewiesen wird, an dem eine
nicht erhebliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht.
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